Die Bundesregierung hat die Novelle 2015 des Mini-KWK-Impulsprogramms beschlossen. Sie tritt am 01. Januar 2015 in Kraft und gilt für die Neuerrichtung von KWK-Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel in Bestandsbauten. Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, können jedoch keinen Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie in Anspruch nehmen.
Gegenüber der bisher geltenden Förderrichtlinie aus dem Jahr 2012 wurden die Investitionszuschüsse angehoben. Es wird bei Vorliegen der Förderanforderungen gemäß Förderrichtlinie eine Basisförderung gewährt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Zusätzlich zur Basisförderung können bei Nachweis weiterer zusätzlicher Anforderungen eine Bonusförderung “Wärmeeffizienz” (Zusatzbonus 25 % der Basisförderung) und eine Bonusförderung “Stromeffizienz” (Zusatzbonus 60 % der Basisförderung) beantragt werden.
Quelle: Newsletter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | 20.12.2014